AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

it20one GmbH

1. Regelungsgegenstand

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der it20one GmbH (nachfolgend it20one genannt) gelten für alle Anbote sowie Lieferungen und Leistungen, die it20one gegenüber dem Vertragspartner erbringt, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

Die AGBs bilden, mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen, einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit it20one geschlossen wird. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers kommen bei Angeboten und Verträgen nicht zur Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

2. Schriftform – Elektronische Medien

Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile werden ausdrücklich als solche bezeichnet und haben, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich in Papierform zu erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien ist die Schriftform gegeben, wenn die Vertragspartner per Fax oder anderen elektronischen Medien (E-Mail) kommunizieren. Digitale Unterschriften von it20one werden als rechtsgültig anerkannt. Das Übertragungsrisiko trägt der Absender. Alle das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen sind rechtsgültig, wenn der Empfänger nicht binnen 5 Werktagen nach Zugang widerspricht.

 

3. Anwendung von österreichischem Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN Kaufrecht), sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vertragsgrundlage

Die Verpflichtungen von it20one richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von it20one entgegengenommenen Auftrages oder einer von it20one ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen AGBs in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch Praxis gerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder remote innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

4.1 Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
Zusatzleistungen und –Lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden nach der, zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt.

  1. Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
    Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
  2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten
    dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
  3. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht
    vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  4. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
  5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der
    Programmlogik erfordern.
  6. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen
    in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß
    verwendet werden.
  7. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
  8. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
  9. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

 

4.2 Zusatzleistungen und -lieferungen

Zusatzleistungen und –Lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden nach der, zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt.

Ist das Personal des Auftraggebers mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird it20one versuchen, seine Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet.

5. Leistungsfristen und Leistungsstörungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 4.1h, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.

Die maximale Frist, innerhalb der eine Leistung oder ein Dienst zu erbringen ist, ist der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen, wie sie in Supportverträgen oder zusätzlichen Individualvereinbarungen getroffen sind.

5.1 Verzögerungen die von it20one zu vertreten sind

Vereinbarte Fristen verlängern sich und vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von it20one nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.

Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, geografischer, technischer, oder rechtlicher nicht Realisierbarkeit von Datenanschlüssen sowie bei höherer Gewalt vor.

5.2 Verzögerungen die durch den Auftraggeber zu vertreten sind

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist it20one zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von it20one gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält.

6. Lieferung und Gefahrtragung

Der Lizenzgeber liefert dem Benutzer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.

Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Benutzer bekannt gegeben.

Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Benutzers.

Wird Software im Besitz des Benutzers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefen.

Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

7. Lieferverzögerungen

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Kann it20one aus Gründen höherer Gewalt die Lieferfrist nicht einhalten, wird diese angemessen verlängert.

8. Pflichten des Benutzers

Der Benutzer ist verantwortlich für:

  • bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen vor Vertragsabschluss;
  • die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
  • die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright‑Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine

Mitar­beiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde.

Diese Verpflich­tung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

9. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte und alle anderen Rechte an der Software und an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. In keinem Falle erwirbt der Auftraggeber Eigentum an der Software.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine weitergehenden Rechte als die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge (volle Genugtuung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art seitens it20one an Dritte deren schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

Eine von it20one erteilte Software Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. Neue Versionen dürfen nur aufgrund einer hierfür von it20one gesondert erteilten Lizenz oder gemäß den Bestimmungen eines mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Software-Wartungsvertrages genutzt werden. 

Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

Gewährleistung

10.1 Frist
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von it20one beträgt sechs Monate.

10.2 Mängelrüge

Mängelrügen sind – bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung – nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Benutzer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.

Ein zu behandelnder Mangel liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.

Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:

Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

10.3 Mängelbehebung

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber it20one alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von it20one kostenpflichtig durchgeführt.

Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, auf Grund von Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstigen Eingriffen, die vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, erstreckt sich die Gewährleistung auf die auftragsgemäße Änderung oder Ergänzung.

10.4 Ausschluss der Gewährleistung

Wird it20one zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so ist it20one berechtigt, von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen dem Auftraggeber (entsprechend den Preisen für sonstige Dienstleistungen) zu verrechnen.

Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Dies gilt ebenso, wenn Softwarekomponenten beim Auftraggeber durch Computerviren beeinträchtigt sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch it20one.

Ferner übernimmt it20one keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

11. Haftung

11.1 Voraussetzung

it20one haftet für von ihr beziehungsweise ihren Dienstnehmern oder Gehilfen nachweislich verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober qualifizierter Fahrlässigkeit, jedoch nicht für schlichte qualifizierte Fahrlässigkeit und leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen sind Personenschäden.

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, Zinsverluste, Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist soweit gesetzlich zulässig einvernehmlich und ausdrücklich ausgeschlossen. it20one haftet nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen (z.B. Verstümmlungen, Auslassungen oder Verzögerungen) ergeben können und übernimmt auch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übermittelter Daten.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.2 Haftungsbeschränkung

Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist bei qualifiziert grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Auftraggeber mit der jeweiligen netto Auftragssumme (exklusive UST) begrenzt.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, Lockdowns, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

12. Geheimhaltung und Loyalität

it20one, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. it20one ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

13. Datenschutz

it20one gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. it20one überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

14. Subunternehmen

it20one ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu betrauen.

15. Rechnungslegung, Zahlung, Verrechnung

15.1 Entgelt, Preise

Soweit nicht besondere Preise vereinbart werden, gelten die Sätze der jeweils gültigen it20one Preisliste. Die Preise verstehen sich in Euro exklusive einer gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.

Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von it20one zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

15.2 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen sind: 7 Tage netto und spesenfrei. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug werden weitere Bestellungen nur gegen Vorauskasse angenommen. Der Vertragspartner stimmt dem Empfang der Rechnung auf elektronischem Weg explizit zu. Für Projektgeschäfte gelten folgende zusätzlichen Zahlungsbedingungen: 30% der Auftragssumme als Anzahlung bei Bestellung, 60% der Auftragssumme bei Lieferung und 10% der Auftragssumme bei Abnahme. 10 Tage netto ohne Abzug. Als Projektgeschäfte gelten Aufträge der it20one Produktlinien. Ebenso gilt diese Regelung, bei Projekten, die ein Auftragsvolumen laut aktueller VK-Preisliste von Euro 20.000,– Lizenzkosten überschreiten.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich nach dem durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindex, wobei als Maßstab jene Indexzahl gilt, die im Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.

Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum des erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme zu bezahlen.

 

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch it20one. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen it20one, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten, unter Verrechung der bis dorthin entstandenen Aufwände.

Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinn Entgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist it20one berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen von it20one ist ausgeschlossen, Gegenverrechnungen von Forderungen sind nicht zulässig, außer wenn dies speziell mit it20one vereinbart wurde. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Auftragnehmers zulässig.

15.3 Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist it20one berechtigt, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank bzw. Europäischen Zentralbank ab dem 1. Tag nach Fälligkeit an Verzugszinsen zu verrechnen. 

15.4 Reisezeiten

Bei Einsätzen innerhalb Wiens kommen keine Reisespesen zur Verrechnung. Bei Einsätzen außerhalb Wiens kommen folgende Spesen nach Aufwand zur Verrechnung:

15.5 Preisanpassung

it20one ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte im Rahmen der im Folgenden genannten Faktoren anzupassen.

Maßgeblich ist, die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich nach dem durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindex, wobei als Maßstab jene Indexzahl gilt, die im Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.

Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 3% betragen.

16.Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis, beginnt mit der fachgerechten Installation der erworbenen Software und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls:

  • mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
  • mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;
  • durch schriftliche Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer (frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates) unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres;
  • Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird (z.B. Durch eine vom Auftraggeber angeforderte remote-Deinstallation, vorgenommen durch den it20one Support) kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden.
  • durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
  • durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Benutzers oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens.

 

16.1 Auflösung des Vertrages – Kündigung

it20one ist berechtigt, den Vertrag wegen Verzug oder grober Mängel des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall hat it20one Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Auflösungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten danach oder frustrierter Aufwendungen.

 

16.2 Vorzeitiger Rücktritt des Auftraggebers

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von it20one möglich. Ist it20one mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Storno Gebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von it20one erbrachte Vorbereitungshandlungen.

17. Rückgabe und Vernichtung der Software

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Benutzer verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen und sämtlicher Kopien an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

Die Deinstallation der it20one Software wird über den it20one Support vorgenommen.

18. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der it20one.

19. Vertragsstrafe

Überschreitet der Benutzer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder verletzt er seine Verpflichtungen ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes und/oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

20. Sonstige Bestimmungen

Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann; wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen, ist dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Benutzer zu fordern.

21. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird ausschließlich das Landesgericht Wiener Neustadt vereinbart.

22. Allgemeine Regelungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen AGB hierdurch nicht berührt.

Das gleiche gilt soweit sich eine Lücke in diesen AGBs herausstellen sollte. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

Ergänzungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können,
vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen

Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Das in den AGBs angeführten Inhaltsverzeichnis und die Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind bei der Regelungsinterpretation nicht heranzuziehen.

Diese AGBs ersetzen alle früheren Ausführungen.

Stand Juni 2025