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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten:

Eine digitale Signatur hat eigentlich nicht viel mit einer eigenhändigen Unterschrift zu tun, so wie wir das aus der Papierwelt kennen. Eine digitale Signatur ist eher zu vergleichen mit einem versiegelten Kuvert, wobei anhand des Siegels die Identität erkennbar ist. Genau das wurde bei der digitalen Signatur auf elektronischem Weg umgesetzt. Dadurch können Sie sofort erkennen, dass ein Dokument nicht manipuliert wurde und wer das Dokument unterzeichnet hat

Die digitale Signatur ist ein technischer / mathematischer Begriff und beschreibt das kryptografische Verfahren. Die elektronische Signatur ist ein rechtlicher Begriff, den Sie in sämtlichen Gesetzestexten wiederfinden. Grundsätzlich stehen aber beide Begriffe für das gleiche.

Beim Signieren wird von dem gesamten Dokument eine Prüfsumme errechnet.

 

Diese Prüfsumme wird dann mit Ihrem persönlichen Schlüssel verschlüsselt und in das Dokument eingebettet. Zusätzlich wird Ihre Identität mit in das Dokument eingebettet.


Bei der Signaturprüfung wird ebenso vom Dokument eine Prüfsumme berechnet und die eingebettete Prüfsumme zuerst entschlüsselt und danach mit der neuen Prüfsumme verglichen. Sind die Prüfsummen gleich, so ist das Dokument nicht verändert worden.

 

Ebenso können Sie bei der Prüfung die Identität des Unterzeichners überprüfen.

Bei fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen wurde die Identität von einer Zertifizierungsstelle geprüft und bestätigt. Darauf können Sie vertrauen und werden auch europaweit vor Gericht als Beweismittel anerkannt.

 

Bei einfachen Signaturen ist das nicht der Fall. Diese können selbst erstellt werden und auch die Identität kann beliebig angegeben werden. Bei dieser Art von Signatur kann der Identität nicht vertraut werden. Die einfache elektronische Signatur sollte daher im Geschäftsalltag nicht verwendet werden.

Einfache Signaturen:

kann jeder selbst ausstellen. Dazu kann man gratis Software vom Internet downloaden und sofort loslegen.

 

Mit einfachen Signaturen kann man sicherstellen, dass ein Dokument nicht verändert wurde.

 

Die Identität des Unterzeichners kann nicht festgestellt werden.

Dürfen nur von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.

Dabei wird die Identität der Person / des Unternehmens geprüft. Die Vorlage eines Firmenbuchauszuges und eines Ausweises ist erforderlich.

Mit fortgeschrittenen Signaturen kann man sicherstellen, dass ein Dokument nicht verändert wurde.

Ebenso kann die Identität geprüft werden und dieser auch vertraut werden.

Der Vorteil der fortgeschrittenen Signatur liegt darin, dass diese serverseitig voll automatisiert angebracht werden kann.

Dürfen nur von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.

Dabei wird die Identität der Person / des Unternehmens geprüft. Die Vorlage eines Firmenbuchauszuges und eines Ausweises ist erforderlich.

Mit qualifizierten Signaturen kann man sicherstellen, dass ein Dokument nicht verändert wurde.

Ebenso kann die Identität geprüft werden und dieser auch vertraut werden.

Zusätzlich kann man davon ausgehen, dass die Person, die das Dokument signiert hat, auch das Dokument gesehen hat und auch als einzige Person in der Lage war, diese Signatur anzubringen.

Aus diesem Grund ist die qualifizierte Signatur auch vom Gesetz her der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und wird für Verträge, in der Kommunikation mit Anwälten, Notaren und Gerichten, sowie für öffentliche Ausschreibungen verwendet.

Eine Handysignatur ist eine qualifizierte Signatur, wobei der eigentliche Signaturprozess direkt in einem Rechenzentrum bei Ihrer Zertifizierungsstelle durchgeführt wird.


Um Ihre Identität sicherzustellen wird eine zwei Faktor Authentifizierung über Ihr Handy durchgeführt.

Ja!

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu elektronischen Signaturen werden in Europa in der EIDAS Verordnung geregelt.

( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1461141365530&uri=CELEX%3A02014R0910-20140917 ).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie unter ABSCHNITT 4 Artikel 25.

Dort heißt es:

(1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.